Basiskonto
Ein Basiskonto ist ein Konto, welches wie ein Girokonto genutzt werden kann. Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags haben grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und noch kein Zahlungskonto in Deutschland haben (vgl. § 31 ZKG).
P-Konto
Ein Konto kann auf Verlangen des Kontoinhabers als Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) geführt werden (vgl. § 850k ZPO). Jeder kann nur ein Konto als P-Konto führen lassen. Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konto geführt werden. Ein Konto kann auch nach einer Pfändung noch in ein P-Konto umgewandelt werden. Der Schutz kann dann bis zu einem Monat rückwirkend in Kraft treten.
Ein P_Konto ermöglicht, bei einer Pfändung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das unpfändbare Kontoguthaben zugreifen zu können. Ohne gesonderte Bescheinigung ist ab 01.07.2024 ein Sockelbetrag von 1.500,00 € geschützt.
Mit Hilfe einer Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder eines Rechtsanwalts kann der Freibetrag bei bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Z.B. kann der Freibetrag wegen Unterhaltspflichten erhöht werden. Ab 01.07.2024 sind dies für die erste Unterhaltsverpflichtung 561,32 € und für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht jeweils 312,78 €.
Nicht verbrauchte Freibeträge können bis zu 3 Monate in folgende Monate übertragen und dort genutzt werden. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem P-Konto gutgeschrieben wurde (vgl. § 899 II ZPO). So kann es im Ergebnis länger zum Schutz eines nicht verbrauchten Guthabens kommen. Die Bank muss den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist informieren (vgl. § 908 II ZPO).
Es gibt auch Fälle, in welchen ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts benötigt wird. Liegt das Nettoeinkommen eines Schuldners z.B. im Januar 2025 bei 2.000,00 € und hat dieser Schuldner keine Unterhaltspflichten, sind davon beim Arbeitgeber 355,78 € pfändbar. Der Arbeitgeber würde dann auf das Konto des Schuldners nach Abführung des pfändbares Betrages noch 1.644,22 € an den Schuldner überweisen. Sofern das Gehaltskonto dieses Schuldners als P-Konto geführt wird, sind dann immer noch 144,22 € pfändbar, weil der pfändungsfreie Betrag in diesem Fall (keine Unterhaltspflichten) bei 1.500,00 € liegt. Damit wird der Schutz des des unpfändbaren Einkommens gem. §§ 850 ff ZPO beeinträchtigt.
Bis zur Reform der Regeln über das P-Konto konnte dies durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts gem. § 850k IV ZPO a.F. behoben werden. Dazu liegt auch ein viel beachteter Beschluss des BGH vom 10.11.2011, AZ: VII ZB 64/10 vor. Eine vergleichbare Regelung findet sich nun in § 906 II ZPO n.F. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gem. § 906 II ZPO auf dem Konto durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.
Ein Basiskonto ist ein Konto, welches wie ein Girokonto genutzt werden kann. Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags haben grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und noch kein Zahlungskonto in Deutschland haben (vgl. § 31 ZKG).
P-Konto
Ein Konto kann auf Verlangen des Kontoinhabers als Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) geführt werden (vgl. § 850k ZPO). Jeder kann nur ein Konto als P-Konto führen lassen. Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konto geführt werden. Ein Konto kann auch nach einer Pfändung noch in ein P-Konto umgewandelt werden. Der Schutz kann dann bis zu einem Monat rückwirkend in Kraft treten.
Ein P_Konto ermöglicht, bei einer Pfändung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das unpfändbare Kontoguthaben zugreifen zu können. Ohne gesonderte Bescheinigung ist ab 01.07.2024 ein Sockelbetrag von 1.500,00 € geschützt.
Mit Hilfe einer Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder eines Rechtsanwalts kann der Freibetrag bei bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Z.B. kann der Freibetrag wegen Unterhaltspflichten erhöht werden. Ab 01.07.2024 sind dies für die erste Unterhaltsverpflichtung 561,32 € und für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht jeweils 312,78 €.
Nicht verbrauchte Freibeträge können bis zu 3 Monate in folgende Monate übertragen und dort genutzt werden. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem P-Konto gutgeschrieben wurde (vgl. § 899 II ZPO). So kann es im Ergebnis länger zum Schutz eines nicht verbrauchten Guthabens kommen. Die Bank muss den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist informieren (vgl. § 908 II ZPO).
Es gibt auch Fälle, in welchen ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts benötigt wird. Liegt das Nettoeinkommen eines Schuldners z.B. im Januar 2025 bei 2.000,00 € und hat dieser Schuldner keine Unterhaltspflichten, sind davon beim Arbeitgeber 355,78 € pfändbar. Der Arbeitgeber würde dann auf das Konto des Schuldners nach Abführung des pfändbares Betrages noch 1.644,22 € an den Schuldner überweisen. Sofern das Gehaltskonto dieses Schuldners als P-Konto geführt wird, sind dann immer noch 144,22 € pfändbar, weil der pfändungsfreie Betrag in diesem Fall (keine Unterhaltspflichten) bei 1.500,00 € liegt. Damit wird der Schutz des des unpfändbaren Einkommens gem. §§ 850 ff ZPO beeinträchtigt.
Bis zur Reform der Regeln über das P-Konto konnte dies durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts gem. § 850k IV ZPO a.F. behoben werden. Dazu liegt auch ein viel beachteter Beschluss des BGH vom 10.11.2011, AZ: VII ZB 64/10 vor. Eine vergleichbare Regelung findet sich nun in § 906 II ZPO n.F. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gem. § 906 II ZPO auf dem Konto durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.